Arbeitsgemeinschaft für rheinische Musikgeschichte

2000 Jahre Musikgeschichte im Rheinland

Die Musikgeschichte des Rheinlands ist seit mehr als 2000 Jahren durch historische Quellen dokumentiert.

» weiterlesen

Satzung

§ l Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Arbeitsgemeinschaft für rheinische Musikgeschichte e.V.“ Der Sitz des Vereins ist Köln. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Köln unter der Nr. 5172 eingetragen.

§ 2 Zweck
Zweck des Vereins sind die Erforschung der Musikgeschichte und des Musiklebens im Rheinland, Erhaltung und Erschließung der musikalischen Denkmäler dieses Raumes, sowie Sammlung von Dokumenten des rheinischen Musiklebens. Die Arbeit erstreckt sich vorwiegend auf den Bereich des Landschaftsverbandes Rheinland in Nordrhein-Westfalen.

§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Tätigkeit des Vorstands ist ehrenamtlich. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft
(1) Jede geschäftsfähige natürliche Person, sowie jede Personengesellschaft und jede juristische Person kann Mitglied des Vereins werden, wenn sie den Zweck des Vereins anzuerkennen und zu unterstützen bereit ist. Die Mitglieder des Vereins sind entweder ordentliche Mitglieder oder Ehrenmitglieder.

(2) Ordentliche Mitglieder werden auf schriftlichen Antrag vom Vorstand des Vereins aufgenommen.

(3) Personen, die sich um den Verein oder dessen Bestrebungen besondere Verdienste erworben haben, können auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

(4) Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod des Mitglieds, bei juristischen Personen durch den Verlust der Rechtsfähigkeit; ferner kann ein Mitglied des Vereins jederzeit seinen Austritt aus dem Verein dem Vorstand gegenüber schriftlich erklären. Die Verpflichtung zur Zahlung des Beitrages für das laufende Geschäftsjahr bleibt bestehen.

(5) Falls ein Mitglied den Interessen der Arbeitsgemeinschaft in schwerwiegenden Angelegenheiten zuwiderhandelt oder den satzungsgemäßen Verpflichtungen nicht nachkommt, kann der Vorstand den Ausschluss veranlassen. Der Vorstand muss dem Mitglied Gelegenheit zur Rechtfertigung geben. Der Ausgeschlossene kann innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach dem schriftlich ausgesprochenen Ausschluss Berufung einlegen, über den dann bei der nächsten Mitgliederversammlung entschieden wird. Im Falle der Berufung ruhen die Mitgliederrechte des auszuschließenden Mitglieds bis zur Entscheidung durch die Mitgliederversammlung.

(6) Ausgeschiedenen und ausgeschlossenen Mitgliedern steht keinerlei Recht an dem Vereinsvermögen zu.

§ 5 Organe
Organe des Vereins sind:

1. die Mitgliederversammlung,

2. der Vorstand,

3. der Beirat,

4. Ausschüsse.

(1) Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden und dem/der Schatzmeister/in. Er führt die Geschäfte des Vereins und ist verantwortlich für alle Aktivitäten gemäß der in § 2 fixierten Aufgabenstellung. Er kann Vereinsmitglieder mit besonderer Expertise für eine begrenzte Zeit und ohne Stimmrecht bei Vorstandsbeschlüssen in den Vorstand kooptieren. Der/die Vorsitzende und ein weiteres Mitglied des Vorstandes vertreten die Arbeitsgemeinschaft im Sinne des § 26 BGB; der Vorstand beruft und leitet die Versammlungen der Organe der Arbeitsgemeinschaft mit Ausnahme der Ausschüsse.

Die Amtszeit beträgt drei Jahre. Einmalige Wiederwahl ist zulässig. Ein Abweichen von dieser Regelung bedarf der Bestätigung durch Zweidrittelmehrheit der Mitgliederversammlung.

Die Wahl des Vorstandes erfolgt auf Antrag in geheimer Abstimmung. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

(2) Der Beirat besteht aus 5-7 Mitgliedern. Er hat die Aufgabe, den Vorstand in wichtigen Vereinsangelegenheiten zu beraten. Der Beirat bildet zusammen mit dem Vorstand den erweiterten Vorstand. Seine Mitglieder werden jeweils von der Mitgliederversammlung mit dem Vorstand für drei Jahre gewählt. Einmalige Wiederwahl ist zulässig. Der Beirat ist mindestens einmal im Jahr schriftlich zu einer Sitzung einzuberufen.

(3) Die Mitgliederversammlung besteht aus den ordentlichen Mitgliedern und den Ehrenmitgliedern. Sie hat folgende Aufgaben:

a) Wahl des Vorstandes,

b) Entgegennahme des Jahresberichtes, Genehmigung des Haushaltsplanes und Festsetzung des Jahresbeitrages,

c) Entlastung des Vorstandes,

d) Beschlussfassung über etwaige Änderung der Satzung,

e) Beschlussfassung über sonstige an die Mitgliederversammlung überwiesene Anträge.

(4) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist alljährlich spätestens sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres vom Vorstand einzuberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können durch den Vorstand nach Bedarf einberufen werden. Der Vorstand muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn ein Viertel der Mitglieder dies unter schriftlicher Begründung verlangt.

Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens vier Wochen, die außerordentliche mindestens zwei Wochen vor ihrer Abhaltung durch schriftliche Einladung der Mitglieder einzuberufen. In der Einladung muss die Tagesordnung mitgeteilt werden.

Die Feststellung der Tagesordnung erfolgt durch den Vorstand. Anträge von Mitgliedern für die Tagesordnung müssen mindestens eine Woche vor der ordentlichen und mindestens vier Tage vor der außerordentlichen Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eingereicht werden. Über die Behandlung verspäteter Anträge entscheidet die Mitgliederversammlung.

In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme. Die Art der Abstimmung wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen. Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.

Satzungsänderungen des Vereins sind mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder von der Mitgliederversammlung zu beschließen. Stimmdelegation ist möglich, jedoch darf ein anwesendes Mitglied nicht mehr als eine Stimmübertragung annehmen.

Die Auflösung des Vereins bedarf der Zustimmung von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder. Schriftliche Stimmabgabe von nicht anwesenden Mitgliedern ist möglich.

(5) Für besondere Aufgaben können Ausschüsse gebildet werden. Ausschussmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf ein Jahr gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Ausschüsse sind dem Vorstand gegenüber verantwortlich. Zu ihren Sitzungen ist der Vorstand schriftlich einzuladen. Vorstandsmitglieder haben in den Ausschüssen beratende Stimme, sofern sie nicht gewähltes Mitglied eines Ausschusses sind.

§ 6 Vereinsvermögen
Die Einnahmen des Vereins bestehen aus Beiträgen der Mitglieder, aus Spenden, Zuschüssen und Verkaufserlösen. Nach Bestreitung aller Ausgaben verbleibende Überschüsse dürfen nur für die gemeinnützigen Zwecke der Arbeitsgemeinschaft verwendet werden.

§ 7 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar bis 31. Dezember.

§ 8 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft mit der Maßgabe, das Vermögen ausschließlich für die Zwecke der Erforschung der Musik im Rheinland zu verwenden.

Neuigkeiten

  • Zum Tode Klaus Wolfgang Niemöllers

    Es verging wohl kaum ein Monat, in dem nicht in… » Details

  • Ferdinand Hillers Messe in C-Dur wird in Gießen aufgeführt

    Vor kurzer Zeit erschien im Verlag Dohr Köln die Messe… » Details

  • Tagungsbericht: Beethoven und seine rheinischen Musikerkollegen, Bonn, 10.–12. Juni 2022

    13 Referent’innen und ein ein ansehnliches Publikum fanden sich zu… » Details


Abonnieren Sie unseren Newsletter

Sie möchten sich über die Aktivitäten der Arbeitsgemeinschaft auf dem Laufenden halten? Dann abonnieren Sie unseren Newsletter.

Sie möchten sich vom Newsletter abmelden oder haben eine neue E-Mail-Adresse? Dann schreiben Sie uns bitte eine » E-Mail.

Impressum  |  Gestaltung & Umsetzung m.i.r. media, Cologne